Namensgebung
Namensgebung für Sternenkinder
Alle Eltern haben das Recht ihrem Kind einen Namen zu geben. Das ist auch bei Sternenkindern nicht anders. Ist das Geschlecht des Kindes nicht eindeutig zu bestimmen, was meist in sehr frühen Schwangerschaftswochen der Fall ist, kann auch ein geschlechtsneutraler Name gewählt werden. Auch Kosenamen drücken auf liebevolle Weise die Verbundenheit aus.
Jedes Kind verdient es bei seinem Namen genannt zu werden – auch Sternenkinder! Die Betitelung mit medizinischen Fach-begriffen oder einem “Es” ist schlicht würdelos.
Dem verstorbenen Kind einen Namen geben
Wer online nach einem passenden Vornamen sucht, wird dabei schnell fündig. Wer möchte, kann auch Namen mit spezieller Bedeutung suchen, wie zum Beispiel der Bedeutung „Stern“, passend zum Sternenkind.
- Angel
- Bär/Bärchen
- Bohne
- Erbse
- Kecks
- Klecks
- Maus/Mausi
- Motte
- Pünktchen
- Würmchen
- Alex
- Andy
- Charlie
- Chris
- Devin
- Domi
- Eike
- Jona
- Kim
- Lou
- Luca
- Mika
- Noa
- Noel
- Robin
- Sascha
- Tony
- Ulli
- Yanne
- Yuki
- Astrid
- Clint
- Estelle
- Kintana
- Maris
- Novabel
- Sari
- Sirius
- Stella
- Tara
- Vega
- Yldiz
- Akasch
- Alani
- Celia/Celio
- Celine
- Heaven
- Minou
- Nalani
- Neyla
- Selia
- Sky/Skye
- Sora
- Tian
Offizielle Namensgebung für Sternenkinder
Je nachdem, ob ein Kind als Fehlgeburt, Totgeburt oder lebend zur Welt kommt, gelten unterschiedliche, rechtliche Regelungen in Bezug auf die Namensbeurkundung, also den offiziellen Namen.
Namensgebung bei lebend geborenen Kindern
Alle lebend geborenen Kinder müssen, unabhängig vom Geburtsgewicht, standesamtlich gemeldet bzw. in ein Geburtsregister namentlich eingetragen werden (§ 31 (1) PStV). Sie erhalten eine Geburtsurkunde und nach ihrem Tod eine Sterbeurkunde.
Namensgebung bei Totgeburten
Bei totgeborenen Kindern erfolgt lediglich die Eintragung des Geschlechts in das Geburtsregister und die Ausstellung einer Geburtsurkunde. Seit 1998 kann auf Wunsch der Eltern der Name eingetragen werden (§ 31 (2) PSTV).
Keine genaue Regelung liegt in Fällen totgeborener Kinder aus Schwangerschaftsabbrüchen vor!
Namensgebung bei Mehrlingsgeburten
Fehlgeburten, die Teil einer Mehrlingsgeburt sind, bei der mindestens ein Kind lebend oder mit mindestens 500 Gramm Geburtsgewicht tot geboren wird, erhalten eine offizielle Geburts- sowie Sterbeurkunde (§ 31 (3) PStV).
Namensgebung bei Fehlgeburten
Seit 2013 können Kinder mit unter 500 Gramm Geburtsgewicht (Fehlgeburt) von den Eltern, beim Standesamt des Geburtsorts des Kindes, angezeigt werden. Voraussetzung hierfür ist eine Bescheinigung der Ärztin, des Arztes oder der Hebamme über die Fehlgeburt wie z. B. der Mutterpass. Das zuständige Standesamt stellt daraufhin eine Bescheinigung aus, in der das Kind mit seinem vorgesehenen Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Geburtstag und Geburtsort erfasst wird. Die Bescheinigung enthält somit die wesentlichen Daten einer Geburtsurkunde.
Gut zu wissen – eine nachträgliche Erstellung dieser Bescheinigung ist jederzeit beim zuständigen Standesamt möglich selbst, wenn die Fehlgeburt schon Jahre zurückliegt.
Wir beraten auch Eltern.
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