RECHTLICHES

Im Folgenden möchten wir u. a. über Möglichkeiten und die aktuelle Gesetzeslagen aufklären.

Fehl-/Totgeburt1 oder zu erwartende Fehlgeburt

Sollten Sie gerade eine Fehl-/Totgeburt erlitten haben oder erwarten Sie eine Fehl-/Totgeburt, wird sich Ihnen schnell die Frage nach dem „Warum?“ stellen. Es kann Ihnen helfen, auf die Suche nach der Ursache zu gehen – muss es aber nicht! Die meisten Krankenkassen übernehmen ab der dritten Fehlgeburt die Kosten für eine humangenetische Untersuchung. Einige Krankenkassen übernehmen die Kosten bereits nach einer zweiten Fehlgeburt. Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach!

Bei der humangenetischen Diagnostik wird beiden Eltern Blut entnommen und auf Auffälligkeiten im Erbgut untersucht.


Dazu zählen:

  • Diabetes (ein Anzeichen dafür kann ein erhöhtes Gewicht des Kindes sein)
  • Gerinnungsstörung
  • Plazenta wird nicht ausreichend versorgt
    (ein Anzeichen dafür kann ein reduziertes Gewicht des Kindes sein)
  • Autoimmunerkrankungen, wie z.B. Hashimoto
  • Blutgruppenunverträglichkeit
 

Weitere andere Faktoren können Auslöser oder Grund für eine Fehl-/Totgeburt sein. Dazu gehören Alkohol, Rauchen, Übergewicht usw. Ein Gespräch mit Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt kann die unterschiedlichen diagnostischen Mittel und Wege aufzeigen.

1 Rechtlich wird zwischen Fehl- und Totgeburt unterschieden. Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn das Kind mit weniger als 500g tot zur Welt kommt. Ab 500g wird von einer Totgeburt gesprochen.

 

 

Auffälliger Befund nach pränataler Diagnostik

Liegt nach einer vorgeburtlichen Untersuchung ein auffälliges Untersuchungsergebnis vor, steht jeder Schwangeren laut Gendiagnostikgesetz (GenDG) eine genetische Beratung zu. Außerdem steht jeder Schwangeren eine Beratung und Aufklärung gemäß des Schwangerenkonfliktgesetzes (SchKG) zu. Themen wie z. B. Schwangerschaftsabbruch oder Weitertragen können dort detailliert besprochen werden.

Meist kommen erst nach den Beratungsgesprächen besonders wichtige Fragen auf. Schreiben Sie sich diese Fragen auf und stellen Sie sie in einem nachfolgenden Gesprächstermin. Denn nur wenn all Ihre Fragen beantwortet werden, können Sie die für Ihre Situation passende Entscheidung treffen (weiterführende Informationen finden Sie auf www.familienplanung.de). Pränatal-Mediziner finden Sie unter www.bvnp.de

Schwangerschaftsabbruch oder Weitertragen?

Was bedeutet es, wenn Sie nach einem auffälligen pränatalen Befund Ihre Schwangerschaft fortsetzen? Aufkommende Fragen können sein: „Würden wir das schaffen?“ „Wie sollen wir das schaffen?“. Eine Möglichkeit ist, dass Sie sich an entsprechende Beratungsstellen und Vereine wenden, die sich mit der Problematik genetischer Erkrankungen von Ungeborenen beschäftigen. Auf der Website www.weitertragen-verein.net berät und informiert der Verein über das Fortsetzen der Schwangerschaft nach pränataler Diagnose.

Wir möchten Sie darin bestärken, sich umfassend über die Besonderheiten und Fakten in Bezug auf die konkrete Erkrankung Ihres ungeborenen Kindes zu informieren. Um Ihre Entscheidungsfindung bestmöglich zu unterstützen, ist eine breite Aufklärung und Information durch entsprechende Literatur, Vereine, Beratungsstellen, evtl. Kontakte zu betroffenen Eltern, die mit einem besonderen Kind leben, sinnvoll.

„Eine medizinische Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch liegt dann vor, wenn aus ärztlicher Sicht mit der Fortsetzung der Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben der Schwangeren oder die Gefahr einer schweren Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder seelischen Gesundheit verbunden ist, und diese Gefahr nicht auf eine andere der Schwangeren zumutbare Weise abgewendet werden kann. Der Abbruch auf der Grundlage einer medizinischen Indikation ist nicht rechtswidrig. Er kann auch nach der 12. Woche durchgeführt werden.“ www.familienplanung.de/lexikon/medizinische-indikation

Drei-Tages-Frist

Stehen Sie vor der Entscheidung eines Schwangerschaftsabbruchs wird Ihnen mitgeteilt werden, dass der Abbruch bestenfalls vor der 24. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden soll. Bis zur 24. Schwangerschaftswoche ist das Ungeborene meist außerhalb des Mutterleibs nicht lebensfähig, wird entweder durch den Geburtsvorgang oder kurz nach der Geburt versterben.

In der Regel wird ab der 24. Schwangerschaftswoche ein sogenannter Fetozid durchgeführt. Dem ungeborenen Kind wird, mittels einer Injektion, Kaliumchlorid verabreicht, was den Herzschlag zum Erliegen bringt. Diese Vorgehensweise sorgt dafür, dass das Kind vor möglichen Schmerzen geschützt wird.

Ein Termin für die Einleitung zur Entbindung wird, in der Regel, direkt vereinbart und ca. drei Tage später durchgeführt. Das Strafgesetzbuch (§ 218 a Abs. 1 Satz1 StGB) sieht eine dreitägige Frist bis zur Entscheidung im Falle eines medizinischen Schwangerschaftsabbruchs vor. Bitte bedenken Sie, dass es sich hierbei um eine vom Gesetzgeber vorgegebene Richtlinie handelt, die vorsieht, dass die Betroffenen mindestens 3 Tage Bedenkzeit und Beratung erhalten müssen, bevor Sie sich zu einem späten Schwangerschaftsabbruch entscheiden können.

Sollten Sie sich ihrer Entscheidung in so kurzer Zeit nicht sicher sein oder fühlen Sie sich unter Druck gesetzt, nehmen Sie sich eine längere Bedenkzeit. Lassen Sie Ihre Ärztin/Ihren Arzt wissen, dass Sie noch nicht bereit für eine Entscheidung sind.

 

 

Ankunft in der Klinik

Wenn Sie im Kontext einer Fehlgeburt, Frühgeburt, Totgeburt oder eines medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruchs eine Klinik aufsuchen, befinden Sie sich nicht in einer alltäglichen Situation. Sollten Sie Fragen haben, egal welche und ganz gleich zu welchem Zeitpunkt, stellen Sie diese an das Klinikpersonal. Fordern Sie sich gegebenenfalls Antworten und Hilfe ein. Nachfolgende Punkte sind als Information für Sie und zur Orientierung gedacht.

Zuweisung Patientenzimmer – Zimmerwahl

Sie haben bei Ihrer Ankunft im Krankenhaus die Möglichkeit der Zimmerwahl. Zum einen in Bezug auf ein Einzel- oder Familienzimmer und zum anderen bei der Belegung eines Zimmers auf der gynäkologischen Station, abseits der Wöchnerinnenzimmer. Gerade in Ihrer Situation sollte eine möglichst würdige Atmosphäre für die Zeit im Krankenhaus für Sie geschaffen werden.

Versuchen Sie bereits in einem Vorgespräch Ihre Wünsche vorzutragen, um eine Umsetzung möglich zu machen. Wir möchten aber darauf hinweisen, dass je nach Stationsbelegung nicht immer alle Wünsche erfüllt werden können.

Ultraschallbilder und Aufzeichnung der Herztöne

Visuelle Aufzeichnungen, ganz gleich in welcher Form, können von unschätzbarem Wert für Sie als Eltern und als Erinnerungen wertvoll für die anschließende Trauerarbeit sein. Dazu gehören insbesondere auch die Ultraschallbilder. Sie können sich, bei einem Ultraschall in der Klinik den Ausdruck oder die Bilder auf einem zusätzlichen Digitalträger aushändigen lassen. Diese können später ein besonderes Erinnerungsstück für die Zeit im Krankenhaus und danach darstellen.

Sollte Ihr Kind noch nicht verstorben sein, empfiehlt es sich die Herztöne aufzuzeichnen, sowohl visuell als auch akustisch. Dies ist z. B. mit der Aufnahmefunktion in ihrem Handy möglich.

„Jede Erinnerung kann wertvoll sein!“

 

 

Begleitung durch Angehörige

Bieten Sie auch Ihren Angehörigen die Chance, Ihr Kind zu sehen und sich zu verabschieden. Auch Geschwisterkinder trauern um ihren Bruder oder ihre Schwester. Auch sie sollten sich verabschieden dürfen. Vielleicht möchten Sie Ihr/e Kind/er vor einer solchen Situation bewahren.

Kinder verarbeiten, je nach Alter, Verluste und Trauer anders als Erwachsene. Lassen Sie Kinder an Ihrer Trauer und an der Situation aktiv teilhaben. Geben Sie Ihren Kindern offene, ehrliche Antworten auf deren Fragen.

Beachtung religiöser Besonderheiten/Traditionen

Gibt es in Ihrer Religion traditionelle und wichtige Besonderheiten? Informieren Sie das Klinikpersonal und fragen Sie nach entsprechenden Hilfen und Unterstützung. In den meisten Kliniken gibt es Seelsorgende, die für Sie da sind und die Sie z.B. auf eine Nottaufe ansprechen können.

Geburt

Die Geburt eines Kindes ist für Sie als werdende Eltern ein besonderes Ereignis. Was aber ist, wenn die Geburt oder bereits die Schwangerschaft kompliziert verläuft, Ihr Kind tot geboren wird oder bereits kurz nach der Geburt versterben wird? Ganz gleich ob Sie über den Tod Ihres Kindes bereits in Kenntnis gesetzt waren, sich für einen Abbruch entschieden haben oder sich erst kurz vor oder nach der Geburt damit auseinandersetzen müssen, dass Sie Ihr Kind nicht mit nach Hause nehmen werden. All diese Szenarien sind möglich und bedürfen einer professionellen, wie sensiblen Behandlung, sowohl medizinisch als auch seelsorgerisch.

Kreißsaal oder Patientenzimmer

Sie haben das Recht auf eine Hebamme (Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe gem. § 24d SGB V https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/24d.html). Hierbei sollten Sie über den möglichen, direkten Kontakt mit anderen werdenden Eltern und deren lebenden Kindern informiert werden. Es sollten geeignete, Ihren Wünschen entsprechende, Bedingungen für die bevorstehende Geburt geschaffen werden.

Sollten Sie sich für ein Patientenzimmer und gegen den Kreißsaal entscheiden, sollte Ihnen auch hier jede nötige Hilfe und Unterstützung angeboten werden. Sie dürfen mit dem Krankenhauspersonal über all Ihre Ängste, Sorgen und Wünsche sprechen.

Die Stunden bis zur Geburt, die Zeit danach und die kurze Zeit mit Ihrem Kind werden ewig in Ihrer Erinnerung bleiben. Sie tragen in besonderem Maße dazu bei, dass diese schwierigen Stunden auch durch positive Erinnerungen und Begegnungen einfacher für Sie gestaltet werden.

Einleitung der Geburt

In einer gut organisierten Klinik werden Sie über den Ablauf der Geburt, bis hin zur Ausschabung (Kürettage), informiert. Ihnen steht die genaue Aufklärung über die verwendeten Medikamente sowie deren Nebenwirkungen zu.

Begleitung der Geburt

Eine Hebamme sollte die Geburt begleiten und Sie über die Geburt aufklären (Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe gem. § 24d SGB V https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/24d.html).

Vielleicht ist es für Sie die erste Geburt und evtl. haben Sie keinen Geburtsvorbereitungskurs besucht. Umso wichtiger ist es, dass Ihnen Schmerzmittel angeboten bzw. Ihnen diese nicht verwehrt werden.

Die beginnende Entbindung wird meist nicht als solche wahrgenommen. Gerade bei Geburten während der frühen Schwangerschaftswochen, braucht es für die Entbindung des Kindes keine komplette Muttermundöffnung. Bevor das Kind geboren wird, verspürt man ggf. nur einen leichten Druck. Um zu verhindern, dass Ihr geborenes Kind in die Toilette fällt, wäre es von Vorteil, wenn im Vorfeld ein Toiletteneinsatz bei Bezug des Patientenzimmers zur Verfügung gestellt wird.

Oft ist eine intensive Begleitung und Betreuung im Klinikalltag nicht durchführbar. Die Möglichkeit der Anfrage einer externen Unterstützung, z. B. durch einen örtlichen Sternenkinder-Verein, kann für Sie eine Option sein. Gern unterstützen wir Sie bei der Suche nach einer regionalen Möglichkeit.

Wichtig ist, dass Sie in dieser besonderen, belastenden Situation nicht allein gelassen werden!

 

 

Palliative Geburt

In den Fällen einer Frühgeburt oder eines medizinisch indizierten Abbruchs, bei dem das Neugeborene bereits kurz nach der Geburt versterben wird, besteht die Möglichkeit einer palliativen Geburt. Sollte Ihre Klinik nicht über die erforderlichen Unterstützungsmöglichkeiten verfügen, können Sie sich mit uns in Verbindung setzen. Grundsätzlich hat jeder Patient eine freie Klinikwahl.

Kaiserschnitt

Der Kaiserschnitt ist ein nicht unwesentlicher medizinischer Eingriff, durch den das ungeborene Kind operativ durch die Bauchdecke der Kindesmutter entnommen wird. Viele Sternenmütter hegen den Wunsch, die belastende Situation schnell bewältigen zu können und denken über einen Kaiserschnitt nach. Aus vielerlei Hinsicht wird dies nicht empfohlen.

Ihr ungeborenes Kind hat Sie bereits eine Weile begleitet. Durch eine vaginale Geburt können Sie die letzten Momente Ihrer Schwangerschaft ganz intensiv erleben, Ihr Kind besser kennenlernen und nach der Geburt zeitnah und in Ruhe ihr Kind verabschieden. Sie haben die Möglichkeit sich kleine, besondere Details ihres Kindes einzuprägen, wie z.B. die winzig kleinen Zehen und Finger, die Nase, die Haare usw.

Diese Zeit wird Sie in Ihrem späteren Trauerprozess begleiten und wird Teil Ihrer Trauer sein.

 

Bedenken Sie, dass eine Folgeschwangerschaft nach einem Kaiserschnitt erst nach 12 Monaten empfohlen wird. Dazu kommt, dass der operative Eingriff einen längeren Krankenhausaufenthalt mit sich bringt.

Nach der Geburt

Die Zeit nach der Geburt wird die wichtigste Zeit mit Ihrem Kind sein. Diese Zeit gilt es sinnvoll zu nutzen und Ihnen sollte jede Minute mit Ihrem Kind ermöglicht werden, um sich in Ruhe verabschieden zu können. Diese Zeit des Abschiednehmens gilt als wichtiger Bestandteil für den späteren Trauerprozess. Nehmen Sie sich bewusst diese Zeit. Sie steht Ihnen zu und sollte Ihnen ermöglicht werden. Es ist die einzige Zeit, die Sie mit Ihrem Kind haben werden! Das Verstehen, Loslassen und das Äußern von Wünschen ist für den Trauerprozess hilfreich und wichtig. Ein letzter Körperkontakt zu Ihrem Kind, ein letzter Blick, ein letzter Moment kann bei der späteren Trauerbewältigung helfen.

Namensgebung

Sie haben das Recht, Ihrem Kind einen Namen zu geben. Ist das Geschlecht Ihres Kindes nicht eindeutig zu bestimmen, meist in sehr frühen Schwangerschaftswochen, kann auch ein geschlechtsneutraler Name gewählt werden, wie z.B. Kim, Laurin, Kaya, Mika, Sascha usw..

Alle lebend geborenen Babys, unabhängig vom Geburtsgewicht, müssen standesamtlich gemeldet bzw. in ein Geburtsregister namentlich eingetragen werden (§ 31 (1) PStV).

Bei totgeborenen Babys erfolgt lediglich die Eintragung des Geschlechts in Geburtsregister und -urkunde. Seit dem Jahr 1998 kann auf Wunsch der Eltern der Name eingetragen werden (§ 31 (2) PSTV). Keine genaue Regelung liegt in den Fällen totgeborener Babys aus Schwangerschaftsabbrüchen vor!

Fehlgeborene Babys, die Teil einer Mehrlingsgeburt sind, bei der mindestens ein Kind lebte oder mindestens mit 500 Gramm Geburtsgewicht tot geboren wurde, erhalten für die Kinder eine offizielle Geburts-, sowie Sterbeurkunde (§ 31 (3) PStV). Seit 2013 können fehlgeborene Babys unter 500 Gramm Geburtsgewicht von den Eltern beim zuständigen Standesamt angezeigt werden. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage einer Bescheinigung der Ärztin/des Arztes oder der Hebamme über eine Fehlgeburt oder des Mutterpasses. Es wird eine Bescheinigung ausgestellt, in der das fehlgeborene Baby mit dem vorgesehenen Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Geburtstag und Geburtsort erfasst werden. Diese enthält somit die wesentlichen Daten einer Geburtsurkunde.

Eine nachträgliche Erstellung dieser Bescheinigung ist jederzeit bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Ihr Kind geboren wurde, möglich. Es ist unerheblich wie lange die Fehlgeburt zurückliegt.

Zeit zum Abschied nehmen – Zeit zum Verabschieden geben

Die kurze Zeit mit Ihrem Kind muss Ihnen für ein ganzes Leben reichen. Daher kann es wichtig sein, Erinnerungen zu schaffen und es sollte Ihnen die Möglichkeit gegeben werden, so viel wie möglich mit Ihrem Kind zu interagieren. Das Waschen und Ankleiden Ihres Kindes nach der Geburt, kann als eine Bereicherung wahrgenommen werden. Lassen Sie sich durch das Sie betreuende Klinikpersonal informieren und helfen. Auch die Väter können eingebunden werden. Das Messen und Wiegen Ihres Kindes kann nach Absprache mit Ihnen gemeinsam erfolgen.

Sie können über Nacht im Krankenhaus bleiben und die Möglichkeit wahrnehmen, Ihr Kind bei sich im Zimmer zu haben. Die Möglichkeit, Ihr noch lebendes Kind mit nach Hause zu nehmen, kann z. B. durch über den Wünschewagen angefragt werden. Bei der Fahrt wären ärztliches und pflegendes Fachpersonal anwesend und auch für die erste Zeit zu Hause.

Ausschabung (Kürettage)

Wenn es medizinisch nicht dringend notwendig ist, dürfen Sie sich zunächst Zeit mit Ihrem Kind nehmen, bevor die Kürettage durchgeführt wird. Unsere Erfahrung in den Krankenhäusern hat gezeigt, dass die Mütter gerade durch diesen medizinischen Eingriff die letzten Momente ihres noch lebenden Kindes nicht miterleben konnten.

Das Abschiednehmen fällt den Müttern dadurch viel schwerer und das Wissen darüber, dass Sie Ihr Kind nach der Geburt noch hätten lebend sehen zu können, kann Sie lange begleiten und den späteren Trauerprozess erschweren. Gerade in den frühen Schwangerschaftswochen ist bei bereits verstorbenen Kindern zu beachten, dass sich der Körper schnell verändern kann und Zeit daher kostbar ist.

Erinnerungen schaffen – Trauerarbeiten unterstützen

Erinnerungen können Ihnen in Ihrem Trauerprozess helfen. Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten Erinnerungen an Ihr verstorbenes Kind zu gestalten, anzufertigen und zu schaffen.

Sollten Sie keine Erinnerungsstücke wollen, bedenken Sie, wie besonders diese einzigartigen Gedenkstücke Ihres Kindes sein können! Wenn nicht gerade jetzt, dann vielleicht zu einem anderen Zeitpunkt Ihres Trauerprozesses, können diese Erinnerungen für Sie von unschätzbarem Wert sein. Notfallteams aus den regionalen Vereinen, können Abdrücke von Händen, Füßen oder Fingern nehmen und zu einem späteren Zeitpunkt davon Erinnerungsstücke anfertigen. Auch Fotos, die durch Fotografen von Dein-sternenkind.eu erstellt werden, können solange gespeichert werden, bis Sie sich dazu bereit fühlen die Bilder von diesen besonderen Momenten anzusehen.

Recht auf Hebammennachsorge und Rückbildung

Nach der Geburt Ihres Kindes stehen Ihnen die Betreuung und Nachsorge durch eine Hebamme, sowie ein Rückbildungskurs zu. Die Kosten werden von den jeweiligen Krankenkassen übernommen bzw. nach Beendigung des Kurses erstatten. Es gibt Hebammen, die spezielle Rückbildungskurse für verwaiste Mütter anbieten. Gern unterstützen wir Sie bei der Vermittlung.

Bestattungsrecht AETERNITAS HINWEIS

Das Bestattungsgesetz (BestattG) obliegt den einzelnen Bundesländern. In Bezug auf die Definitionen der einzelnen Begriffe der Lebend-, Tot- und Fehlgeburt orientiert sich das Bestattungsgesetz (BestattG) an der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStG).

Bestattungspflicht durch die Eltern
Besteht eine Bestattungspflicht durch die Eltern, sind diese dazu verpflichtet, die Bestattung ihres Kindes zu beauftragen und zu bezahlen.

Bestattungsrecht der Eltern (bei nicht bestattungspflichtigen Kindern)
Besteht keine Bestattungspflicht durch die Eltern, ist dennoch eine individuelle Bestattung mit eigener Grabstätte oder eine Gemeinschaftsbeisetzung möglich.

Infos zu den Bestattungsgesetzen in Deutschland finden Sie unter Bestattungsrecht (aeternitas.de)

Besonderheit bei Familien nicht christlicher Religionen:

Sprechen Sie als Eltern offen über die Vorgehensweisen Ihrer traditionellen Bestattungszeremonie und geben Sie die Informationen in Bezug auf die Behandlung der sterblichen Überreste Ihres Kindes an das Klinikpersonal und an den Bestattenden weiter. Bitte beachten Sie, dass Kinder bei einer Sammelbestattung vielerorts eingeäschert werden!

Bestattungsarten

Es gibt verschiedene Bestattungsarten, die frei gewählt werden können. Hierzu eine kleine Aufzählung. Alle weiteren Informationen erhalten Sie durch das von Ihnen beauftragte Bestattungsinstitut.

  • Erdbestattung
  • Feuerbestattung
  • Baumbestattung
  • Seebestattung
 

Bitte besprechen Sie ihre Wünsche mit Ihrem Bestatter. Dieser kann Sie ausführlich beraten und über Kosten aufklären. Hier dürfen Sie sich selbstverständlich mehrere Angebote einholen.

 

 

Sozialamt

Sollten Sie die Kosten der Bestattung nicht aufbringen können, gibt es die Möglichkeit einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten beim zuständigen Sozialamt zu stellen. Nach der Bewilligung werden die Kosten für die Einäscherung, die Kosten der günstigsten Grabstelle und auch die Kosten des Bestatters übernommen.

Abgerechnet wird nach den Vergütungssätzen für Sozialhilfebestattungen des jeweiligen Bundeslandes.

Obduktion

In einigen Fällen kann eine Obduktion Klarheit über die Ursachen der frühen Entbindung oder den Tod Ihres Kindes bringen (Genetik, Gerinnung, usw.). Dieses Ergebnis kann unter Umständen auch für Folgeschwangerschaften relevant sein. Lassen Sie sich über die Möglichkeit einer Obduktion vorab aufklären und Ihre Entscheidung unbedingt entsprechend vermerken. Eine nicht gewünschte, aber dennoch durchgeführte Obduktion kann sehr traumatisch für Sie als Eltern sein.

Stammbucheintrag

 

Fehlgeburten
Seit 2013 haben Sie als Sterneneltern den gesetzlichen Anspruch darauf, die Geburt Ihres Sternenkindes amtlich dokumentieren zu lassen und Ihrem Kind offiziell eine Existenz zu geben. Dabei ist es nicht relevant, in welcher Schwangerschaftswoche Ihr Kind geboren wurde oder welches Körpergewicht es hatte. Die Bescheinigung wird vom Standesamt ausgestellt. Zuständig ist das Standesamt am Ort der Geburt. Der Mutterpass (aus dem der Tod des Sternenkindes hervorgeht) oder ein Schreiben des behandelnden Arztes oder Krankenhauses genügen. Die Gebühren für die Ausstellung der Bescheinigung betragen je nach Standesamt so ca. 10€. Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass die Standesämter die Bescheinigung meist kostenlos ausstellen.

Totgeburten
Eine Totgeburt ist meldepflichtig. Die Eltern erhalten für ihr totgeborenes Kind eine
Geburtsurkunde mit Sterbevermerk. Sie haben das Recht, dem Kind einen Namen zu geben. Der Familienname kann entweder von der Mutter oder des Kindsvaters stammen.

Die wichtigsten Fakten:

In der Bescheinigung werden der Name und das Geschlecht des Kindes, Geburtstag, Geburtsort, sowie Vater und Mutter angegeben.

  • Das Dokument kann beim zuständigen Standesamt beantragt werden, welches am Geburtsort des Sternenkindes zuständig ist (nicht grundsätzlich das Standesamt am Wohnort der Eltern!).
  • Die Bescheinigung ist NICHT abhängig von der Dauer der Schwangerschaft oder einem Mindestgewicht des Kindes.
  • Unterlagen, die vorgelegt werden müssen: Mutterpass (wenn die Fehl-/Totgeburt darin vermerkt ist) oder Bescheinigung des Arztes oder des Krankenhauses über die Schwangerschaft.
 

Link mit weiteren Infos: www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/sternenkinder/75368

Mutterschutz

Ein Recht auf Mutterschutz besteht zudem, wenn es eine Form von Lebenszeichen nach Geburt vorhanden waren (z. B. pulsierende Nabelschnur, ein Herzschlag, ein Atemzug, …). Dies ist unabhängig vom Gewicht des Kindes und der Schwangerschaftswoche. Der Mutterschutz kann, sofern es sich um eine Totgeburt handelt, von Seiten der Mutter abgekürzt oder ausgelassen werden, jedoch nicht vom Arbeitgeber abgelehnt werden.

 

Die Dauer des Mutterschutzes berechnet sich wie folgt:

  • Bis zu 6 Wochen, oder entsprechend anteilig, sollten bereits Tage/Wochen genommen worden sein.
  • Plus 8 Wochen nach der Entbindung.
  • Plus zusätzliche 4 Wochen, wenn es sich um eine Geburt bis zur Vollendung der 37. SSW handelt oder das Kind weniger als 2.500g wiegt, und somit als Frühchen gilt. Sind alle Voraussetzungen gegeben, können insgesamt max. 18 Wochen in Anspruch genommen werden.
 

Link mit weiteren Infos: www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__3.html

Abschließende Worte

Wir hoffen, Ihnen hier die wichtigsten Antworten auf Ihre drängendsten Fragen geben zu können. Sollten Sie Fragen zu den einzelnen Punkten oder darüber hinaus haben, scheuen Sie sich bitte nicht, sich über unser Kontaktformular auf unserer Homepage mit uns oder einer heimatnahen Organisation in Verbindung zu setzen. Manchmal hilft es, mit jemandem zu sprechen, der Ihre Situation durch den eigenen Verlust eines Kindes nachvollziehen kann.

Für uns ist es eine Herzensangelegenheit Ihnen in der besonders schweren Zeit der Diagnosestellung, des Verabschiedens und der Trauer um Ihr Kind unterstützend zur Seite zu stehen. Wir bieten Ihnen ein offenes Ohr für Ihre Fragen, Ihre Ängste und Ihre Trauer.

Wir wären sehr dankbar für jegliche Resonanz, auch in Form konstruktiver Kritik, damit wir unsere ehrenamtlichen Tätigkeiten weiter verbessern zu können, außerdem über Einträge bei Instagram oder auf unserer Facebookseite. Ihre persönlichen Gedanken und Erfahrungsberichte können anderen Betroffenen bei der Bewältigung der Trauer über ihr Kind ein Trost sein und vermitteln darüber hinaus allen Sterneneltern: „Sie sind nicht allein mit Ihrem Schmerz und Ihrer Trauer!“

 

Neben all den Informationen rund um Diagnose, Klinikaufenthalt, Geburt und die Zeit danach haben wir auf unserer Website eine Auflistung mit Adressen und Links zu lokalen Selbsthilfegruppen und Schwangerenkonfliktberatungsstellen, sowie Informationen bundesweiter Verbände, Vereine, Netzwerke und Arbeitsgemeinschaften, die sich der Aufklärung, Information und Hilfe Betroffener angenommen haben, zusammengestellt. Informationen rund um das Thema Sternenkinder und –Eltern erhalten Sie in den Treffen der Selbsthilfegruppen, sowie die Möglichkeit sich mit anderen betroffenen Eltern auszutauschen.

Von Sterneneltern für Sterneneltern!

 

Ihr Team des BVKSG