Mutterschutz

Mutterschutz

Auch Mütter von Sternenkindern haben in einigen Fällen Anspruch auf Mutterschutz, je nachdem, ob das Kind als Fehlgeburt, Totgeburt oder lebend zur Welt gekommen ist. Diese sind im Mutterschutzgesetz (MuSchG § 3 ↵) nachzulesen.

Die Schutzfristen

  • Der reguläre Mutterschutz umfasst 14 Wochen – sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin (ET) und acht Wochen nach der Geburt.
  • Beim verlängerten Mutterschutz erhöht sich die Mutterschutzzeit auf 12 Wochen nach der Geburt. Die Bedingungen dazu sind: Geburt bis Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche, bis 2.500 Gramm Geburtsgewicht, bei einer Behinderung des Kindes sowie bei Mehrlingsgeburten. 
Schutzfristen verfallen nicht: Kommt das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt, werden die nicht genutzten Tage auf die Zeit nach der Geburt draufgerechnet. Die gesetzliche Schutzfrist nach der Geburt bleibt immer gleich, auch wenn das Kind nach dem errechneten Termin zur Welt kommt.

Die Mutterschutzansprüche sind wie folgt:

  • Lebendgeburt (gewichtunabhängig): Anspruch auf Mutterschutz
  • Fehlgeburt (unter 500g Geburtsgewicht oder bis zur 24. SSW): Kein Anspruch auf Mutterschutz *
  • Totgeburt (ab 500g Geburtsgewicht oder ab der 24. SSW): Anspruch auf Mutterschutz
  • Medizinischer Schwangerschaftsabbruch (unter 500 g Geburtsgewicht oder bis zur 24. SSW): Kein Anspruch auf Mutterschutz *
  • Medizinischer Schwangerschaftsabbruch (ab 500 g Geburtsgewicht oder ab der 24. SSW): Anspruch auf Mutterschutz
  •  Schwangerschaftsabbruch aus sozialen Gründen: Kein Anspruch auf Mutterschutz

*Gesetzesänderung ab dem 01.06.2025.

Gesetzesänderung zum Juni 2025: Gestaffelter Mutterschutz nach Fehlgeburten

Am 30.01.2025 wurde im Deutschen Bundestag einstimmig einer Änderung des Mutterschutzgesetzes zugestimmt. Das neue Gesetz tritt zum 01.06.2025 in Kraft. Künftig haben Frauen nach einer Fehlgeburt Anspruch auf gestaffelten Mutterschutz:

  • ab der 13. Schwangerschaftswoche: 2 Wochen Mutterschutz
  • ab der 17. Schwangerschaftswoche: 6 Wochen Mutterschutz
  • ab der 20. Schwangerschaftswoche: 8 Wochen Mutterschutz.

Die Inanspruchnahme ist für die betroffenen Frauen freiwillig. Sie dürfen das Beschäftigungsverbot ablehnen oder verkürzen

Angestoßen wurde die Gesetzesänderung maßgeblich von Natascha Sagorski, die 2022 erfolgreich eine Petition ins Leben gerufen hat, mit der sie über 75.000 Unterschriften sammeln konnte. Im Juli 2024 wurde der Antrag fraktionsübergreifend im Bundesrat beschlossen. Im Januar 2025 stimmten schließlich alle Parteien im Bundestag einstimmig für die Gesetzesänderung. Weitere Informationen auf www.familiesindalle.de↵

Sonderfälle

Mutterschutz trotz Fehlgeburt

Jedes Kind, das bei der Geburt mindestens ein Lebenszeichen aufzeigt (Herzschlag, Pulsieren der Nabelschnur oder Lungenatmung), gilt unabhängig von Geburtsgewicht und Schwangerschaftswoche als Lebendgeburt. 

Verzicht auf Mutterschutz nach Totgeburt

Der Mutterschutz kann, sofern es sich um eine Totgeburt handelt, von Seiten der Mutter abgekürzt oder ausgelassen, jedoch nicht vom Arbeitgeber abgelehnt werden.

Arbeitsunfähigkeit

In der Zeit des Mutterschutzes erhält die Frau ihr volles Gehalt, gilt jedoch nicht als arbeitsunfähig („krankgeschrieben“). Das bedeutet, dass sie nach dem Ende der Schutzfrist regulär voll arbeiten geht.


Erst nach sechs vollen Wochen der Arbeitsunfähigkeit erhält sie Krankengeld. Nun kann sie von ihrem Recht der beruflichen Wiedereingliederung Gebrauch machen. Damit wäre zum Beispiel ein stufenweiser Wiedereinstieg mit reduzierter Stundenzahl möglich. Die Zeit der Wiedereingliederung gilt weiterhin als Arbeitsunfähigkeit und wird nicht mit dem vollen Gehalt, sondern dem Krankengeld vergütet.

Wir beraten auch Eltern.

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