Mutterschutz
Mutterschutz
Auch Mütter von Sternenkindern haben in einigen Fällen Anspruch auf Mutterschutz, je nachdem, ob das Kind als Fehlgeburt, Totgeburt oder lebend zur Welt gekommen ist. Diese sind im Mutterschutzgesetz (MuSchG § 3 ↵) nachzulesen.
Die Schutzfristen
- Der reguläre Mutterschutz umfasst 14 Wochen – sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin (ET) und acht Wochen nach der Geburt.
- Beim verlängerten Mutterschutz erhöht sich die Mutterschutzzeit auf 12 Wochen nach der Geburt. Die Bedingungen dazu sind: Geburt bis Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche, bis 2.500 Gramm Geburtsgewicht, bei einer Behinderung des Kindes sowie bei Mehrlingsgeburten.
Schutzfristen verfallen nicht: Kommt das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt, werden die nicht genutzten Tage auf die Zeit nach der Geburt draufgerechnet. Die gesetzliche Schutzfrist nach der Geburt bleibt immer gleich, auch wenn das Kind nach dem errechneten Termin zur Welt kommt.
Die Mutterschutzansprüche sind wie folgt:
- Lebendgeburt (gewichtunabhängig)
- Fehlgeburt (unter 500g Geburtsgewicht oder bis zur 24. SSW)
- Totgeburt (ab 500g Geburtsgewicht oder ab der 24. SSW)
- Medizinischer Schwangerschaftsabbruch (unter 500 g Geburtsgewicht oder bis zur 24. SSW)
- Medizinischer Schwangerschaftsabbruch (ab 500 g Geburtsgewicht oder ab der 24. SSW)
- Schwangerschaftsabbruch aus sozialen Gründen
Gestaffelter Mutterschutz nach Fehlgeburt
Aktuell besteht für Mütter, deren Kind als Fehlgeburt zur Welt bekommen ist, kein Anspruch auf Mutterschutz. Zwar sieht der aktuelle Koalitionsvertrag eine Gesetzesänderung vor, diese würde jedoch immer noch viele Mütter ausschließen.
Natascha Sagorski hat daher 2022 erfolgreich eine Petition ins Leben gerufen, mit der sie einen gestaffelten Mutterschutz nach Fehlgeburten fordert. Im Juli 2024 wurde dieser mit eindeutiger Mehrheit im Bundesrat beschlossen. Der erste Schritt zur Gesetzesänderung ist demnach getan. Weitere Informationen auf www.familiesindalle.de↵
Sonderfälle
Mutterschutz trotz Fehlgeburt
Jedes Kind, das bei der Geburt mindestens ein Lebenszeichen aufzeigt (Herzschlag, Pulsieren der Nabelschnur oder Lungenatmung), gilt unabhängig von Geburtsgewicht und Schwangerschaftswoche als Lebendgeburt. Das bedeutet, dass zum Beispiel einer Frau, deren Kind in der 22. Schwangerschaftswoche mit Lebenszeichen zur Welt kommt und dann verstirbt, eine Mutterschutzzeit von insgesamt 18 Wochen zusteht (6 Wochen vor errechnetem Termin + 12 Wochen verlängerter Mutterschutz aufgrund der Frühgeburtlichkeit).
Verzicht auf Mutterschutz nach Totgeburt
Der Mutterschutz kann, sofern es sich um eine Totgeburt handelt, von Seiten der Mutter abgekürzt oder ausgelassen, jedoch nicht vom Arbeitgeber abgelehnt werden.
Arbeitsunfähigkeit
In der Zeit des Mutterschutzes erhält die Frau ihr volles Gehalt, gilt jedoch nicht als arbeitsunfähig („krankgeschrieben“). Das bedeutet, dass sie nach dem Ende der Schutzfrist regulär voll arbeiten geht.
Erst nach fünf vollen Wochen der Arbeitsunfähigkeit fällt sie ins Krankengeld. Nun kann sie von ihrem Recht der beruflichen Wiedereingliederung Gebrauch machen. Dadurch wäre zum Beispiel ein stufenweiser Wiedereinstieg mit reduzierter Stundenzahl möglich. Die Zeit der Wiedereingliederung gilt weiterhin als Arbeitsunfähigkeit und wird nicht mit dem vollen Gehalt, sondern dem Krankengeld vergütet.
Wir beraten auch Eltern.
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