Pränataldiagnostik
Pränataldiagnostik - ein auffälliger Befund
Liegt nach einer vorgeburtlichen Untersuchung ein auffälliges Untersuchungsergebnis vor, steht jeder Schwangeren laut Gendiagnostikgesetz (GenDG) eine genetische Beratung zu. Pränatal-Mediziner finden sich unter www.bvnp.de↵. Außerdem steht jeder Schwangeren eine Beratung und Aufklärung gemäß des Schwangerenkonfliktgesetzes (SchKG) zu. Themen wie z. B. Schwangerschaftsabbruch oder Weitertragen können dort detailliert besprochen werden.
Meist kommen erst nach den Beratungsgesprächen besonders wichtige Fragen auf. Wir empfehlen den Eltern daher sich diese Fragen zu notieren und in einem nachfolgenden Gesprächstermin zu stellen. Denn nur, wenn alle Fragen beantwortet sind, lässt sich eine Entscheidung treffen, die der persönlichen Situation entspricht.
Weiterführende Informationen auf www.familienplanung.de↵
Eine Entscheidung treffen
Grundsätzlich stehen Eltern nun folgende Optionen offen, zu denen Sie sich von ihrer Ärzton oder ihrem Arzt aufklären lassen sollten:
Weitertragen
Was bedeutet es für Eltern, die Schwangerschaft nach einem auffälligen pränatalen Befund fortzusetzen? Aufkommende Fragen können sein: „Würden wir das schaffen?“ oder „Wie sollen wir das schaffen?“.
Eine Möglichkeit ist, sich an entsprechende Beratungsstellen und Vereine wenden, die sich mit der Problematik genetischer Erkrankungen von Ungeborenen beschäftigen. Auf der Website www.weitertragen-verein.net↵ berät und informiert der Verein Weitertragen e. V. über das Fortsetzen der Schwangerschaft nach pränataler Diagnose.
Wir möchten alle Eltern darin bestärken, sich umfassend über die Besonderheiten und Fakten in Bezug auf die konkrete Erkrankung ihres ungeborenen Kindes zu informieren. Um die Entscheidungsfindung bestmöglich zu unterstützen, ist eine breite Aufklärung und Information durch entsprechende Literatur, Vereine, Beratungsstellen und eventuelle Kontakt zu betroffenen Eltern, die mit einem besonderen Kind leben, sinnvoll.
Palliative Geburt
In den Fällen eines medizinisch indizierten Abbruchs oder einer drohenden Frühgeburt, bei der das Neugeborene bereits kurz nach der Geburt versterben wird, besteht die Möglichkeit einer palliativen Geburt. Ein Palliativteam wird dem Kind eine schmerzfreie Zeit nach der Geburt bis zu dessen Tod gewährleisten und den Eltern eine psychologische Betreuung anbieten. Da nicht jede Klinik diese Möglichkeit anbietet, sollten sich Eltern vorab genau informieren. Grundsätzlich haben sie eine freie Klinikwahl.
Schwangerschaftsabbruch
Die Schwangerschaft vorzeitig zu beenden ist nie eine einfache Entscheidung.
Rechtlich wird bei einem Schwangerschaftsabbruch zwischen der sozialen Indikation sowie der medizinischen Indikation unterschieden, siehe auch: www.familienplanung.de/schwangerschaftskonflikt↵.
Soziale Indikation: Einem Abbruch mit sozialer Indikation liegen schwerwiegende, persönliche Gründe der Schwangeren zugrunde. Er ist nur bis zur 14. Schwangerschaftswoche möglich.
Medizinische Indikation: Bei der medizinischen Indikation wird davon ausgegangen, dass für die Schwangere Lebensgefahr besteht oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes. Er ist auch nach der 14. Schwangerschaftswoche möglich.
Stehen Eltern vor der Entscheidung eines Schwangerschaftsabbruchs wird ihnen geraten, den Abbruch bestenfalls vor der 24. Schwangerschaftswoche durchzuführen. Bis zur 24. Schwangerschaftswoche ist das Ungeborene meist außerhalb des Mutterleibs nicht lebensfähig und wird entweder durch den Geburtsvorgang oder kurz nach der Geburt versterben.
Ab der 24. Schwangerschaftswoche wird ein sogenannter Fetozid durchgeführt. Dem ungeborenen Kind wird, mittels einer Injektion, Kaliumchlorid verabreicht, was den Herzschlag des Kindes zum Erliegen bringt. Diese Vorgehensweise sorgt dafür, dass das Kind vor möglichen Schmerzen geschützt wird.
Drei-Tages-Frist
Der Termin für einen Abbruch nach medizinischer Indikation wird nach der Beratung durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle in der Regel direkt vereinbart und meist drei Tage später durchgeführt.
Eltern sollten bedenken, dass es sich hierbei um eine vom Gesetzgeber vorgegebene Richtlinie laut § 218 a Abs. 1 Satz1 StGB handelt, die Betroffenen eine dreitägige Bedenkzeit einräumt, bevor sie sich zu einem späten Schwangerschaftsabbruch entscheiden. Sollte dies in so kurzer Zeit nicht möglich sein oder sich die Eltern unter Druck gesetzt fühlen, empfehlen wir, sich eine längere Bedenkzeit zu nehmen. Eltern sollten ihre Ärztin/ ihren Arzt wissen lassen, dass sie noch nicht bereit für eine Entscheidung sind.
Wir beraten auch Eltern.
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