Mutterschutz

Mutterschutz

Auch Mütter von Sternenkindern haben in einigen Fällen Anspruch auf Mutterschutz, je nachdem, ob das Kind als Fehlgeburt, Totgeburt oder lebend zur Welt gekommen ist. Diese sind im Mutterschutzgesetz (MuSchG § 3 ↵) nachzulesen.

Die Schutzfristen

  • Der reguläre Mutterschutz umfasst 14 Wochen – sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin (ET) und acht Wochen nach der Geburt.
  • Beim verlängerten Mutterschutz erhöht sich die Mutterschutzzeit nach der Geburt auf 12 Wochen. Die Bedingungen dazu sind: Geburt bis Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche, bis 2.500 Gramm Geburtsgewicht, bei einer Behinderung des Kindes sowie bei Mehrlingsgeburten. 
Schutzfristen verfallen nicht: Kommt das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt, werden die nicht genutzten Tage auf die Zeit nach der Geburt draufgerechnet. Die gesetzliche Schutzfrist nach der Geburt bleibt immer gleich, auch wenn das Kind nach dem errechneten Termin zur Welt kommt.

Die Mutterschutzansprüche sind wie folgt:

  • Fehlgeburt vor der 13. Schwangerschaftswoche: Kein Anspruch auf Mutterschutz
  • Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz*
  • Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz*
  • Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz*
  • Totgeburt (ab 500g Geburtsgewicht oder ab der 24. Schwangerschaftswoche): bis zu 14 Wochen Mutterschutz*
  • Lebendgeburt (gewichtunabhängig): bis zu 14 bzw. 18 Wochen Mutterschutz

 

  • Medizinischer Schwangerschaftsabbruch: Anspruch auf Mutterschutz* (siehe oben)
  • Schwangerschaftsabbruch aus sozialen Gründen: Kein Anspruch auf Mutterschutz

 

*Gültig für Geburten ab dem 01.06.2025.

Gesetzesänderung zum 1. Juni 2025: Gestaffelter Mutterschutz nach Fehlgeburten

Am 30.01.2025 wurde im Deutschen Bundestag einstimmig einer Änderung des Mutterschutzgesetzes zugestimmt. Das neue Gesetz tritt zum 01.06.2025 in Kraft. Künftig haben Frauen nach einer Fehlgeburt Anspruch auf gestaffelten Mutterschutz:

  • ab der 13. Schwangerschaftswoche: 2 Wochen Mutterschutz
  • ab der 17. Schwangerschaftswoche: 6 Wochen Mutterschutz
  • ab der 20. Schwangerschaftswoche: 8 Wochen Mutterschutz.

Die Inanspruchnahme ist für die betroffenen Frauen freiwillig. Sie dürfen das Beschäftigungsverbot ablehnen oder verkürzen

Angestoßen wurde die Gesetzesänderung maßgeblich von Natascha Sagorski, die 2022 erfolgreich eine Petition ins Leben gerufen hat, mit der sie über 75.000 Unterschriften sammeln konnte. Im Juli 2024 wurde der Antrag fraktionsübergreifend im Bundesrat beschlossen. Im Januar 2025 stimmten schließlich alle Parteien im Bundestag einstimmig für die Gesetzesänderung. Weitere Informationen auf www.familiesindalle.de↵

Sonderfälle

Voller Mutterschutz trotz Fehlgeburt

Jedes Kind, das bei der Geburt mindestens ein Lebenszeichen außerhalb des Mutterleibes aufweist (Herzschlag, Pulsieren der Nabelschnur oder Lungenatmung), gilt unabhängig von Geburtsgewicht und Schwangerschaftswoche als Lebendgeburt selbst, wenn es kurz darauf verstirbt. Damit greift der volle Mutterschutz, wie bei jedem anderen, lebend geborenem Kind.

 

Verzicht auf Mutterschutz 

Die Schutzfristen bei Fehlgeburt sind freiwillig, sodass Frauen selbst entscheiden können, ob sie diese in Anspruch nehmen. Bei einer Totgeburt (ab der 24. Schwangerschaftswoche) oder dem Tod des neugeborenen Kindes kann die Frau jedoch auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf der Schutzfrist wieder beschäftigt werden (frühestens ab der dritten Woche nach der Entbindung), wenn nach ärztlicher Einschätzung nichts dagegenspricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen. 

Arbeitsunfähigkeit

In der Zeit des Mutterschutzes erhält die Frau ihr volles Gehalt, gilt jedoch nicht als arbeitsunfähig („krankgeschrieben“). Das bedeutet, dass sie nach dem Ende der Schutzfrist regulär voll arbeiten geht.


Erst nach sechs vollen Wochen der Arbeitsunfähigkeit erhält sie Krankengeld. Nun kann sie von ihrem Recht der beruflichen Wiedereingliederung Gebrauch machen. Damit wäre zum Beispiel ein stufenweiser Wiedereinstieg mit reduzierter Stundenzahl möglich. Die Zeit der Wiedereingliederung gilt weiterhin als Arbeitsunfähigkeit und wird nicht mit dem vollen Gehalt, sondern dem Krankengeld vergütet.

Wir beraten auch Eltern.

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