Bestattungsgesetze

Bestattungsgesetze für Sternenkinder

Das Bestattungsgesetz obliegt den einzelnen Bundesländern. In Bezug auf die Definitionen der einzelnen Begriffe der Lebend-, Tot- und Fehlgeburt orientiert sich das Gesetz an der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStG).

Daraus ergeben sich folgende Rechte und Pflichten:

Bestattungsrecht der Eltern (bei nicht bestattungspflichtigen Kindern)

Besteht keine Bestattungspflicht durch die Eltern, was bei einer Fehlgeburt der Fall ist, ist dennoch eine individuelle Bestattung des Kindes mit eigener Grabstätte möglich. Vielerorts gibt es spezielle Grabstätten für Sternenkinder, die teilweise kostenlos sind.

Bestattungspflicht für Eltern

Ist das Kind als Totgeburt oder lebend zur Welt gekommen und dann verstorben, besteht eine Bestattungspflicht für die Eltern. Da bedeutet, sie sind dazu verpflichtet, die Bestattung ihres Kindes zu beauftragen und zu bezahlen. 

Bestattungspflicht für Kliniken

Nehmen die Eltern ihr Bestattungsrecht (bei nicht bestattungspflichtigen Kindern) nicht wahr, sind die Kliniken verpflichtet, das Kind zu bestatten. In der Regel geschieht dies in einer Gemeinschaftsgrabstätte.

Hinweispflicht

Einrichtung, Ärzte, Hebammen o.ä. sind verpflichtet zumindest ein Elternteil auf die Bestattungsmöglichkeit hinzuweisen.

Bestattungsrechte für Sternenkinder nach Bundesland

Die folgende Übersicht der Bestattungsrechte für Sternenkinder in Deutschland stammt von Aeternitas – der Verbraucherinitiative Bestattungskultur↵. Die angegebenen Gesetzestexte verlinken auf Aeternitas. (Stand: November 2024)

  • Bestattungsrecht der Eltern bei Tot-/ Fehlgeburten: Ja
  • Bestattungsrecht der Eltern bei Schwangerschaftsabbrüchen: Ja
  • Bestattungspflicht der Eltern bei Tot-/ Fehlgeburten: Ab einem Gewicht von 500 Gramm
  • Bestattungspflicht für Kliniken bei nicht wahrgenommenen elterlichem Bestattungsrecht: Ja
  • Hinweispflicht auf Bestattungsmöglichkeit gegenüber zumindest einem Elternteil: Ja
  • Fundstelle im Gesetz: § 30 BestattG BW↵
  • Bestattungsrecht der Eltern bei Tot-/ Fehlgeburten: Ja
  • Bestattungsrecht der Eltern bei Schwangerschaftsabbrüchen: Ja
  • Bestattungspflicht der Eltern bei Tot-/ Fehlgeburten: Ab einem Gewicht von 500 Gramm
  • Bestattungspflicht für Kliniken bei nicht wahrgenommenen elterlichem Bestattungsrecht: Ja
  • Hinweispflicht auf Bestattungsmöglichkeit gegenüber zumindest einem Elternteil: Ja
  • Fundstelle im Gesetz: Art. 6 BestG By↵
  • Bestattungsrecht der Eltern bei Tot-/ Fehlgeburten: Ja
  • Bestattungsrecht der Eltern bei Schwangerschaftsabbrüchen: Nein
  • Bestattungspflicht der Eltern bei Tot-/ Fehlgeburten: Ab einem Gewicht von 1.000 Gramm
  • Bestattungspflicht für Kliniken bei nicht wahrgenommenen elterlichem Bestattungsrecht: Nein
  • Hinweispflicht auf Bestattungsmöglichkeit gegenüber zumindest einem Elternteil: Ja
  • Fundstelle im Gesetz: § 1, § 15 BestattungsG Berlin↵

  • Bestattungsrecht der Eltern bei Tot-/ Fehlgeburten: Ja
  • Bestattungsrecht der Eltern bei Schwangerschaftsabbrüchen: Nein
  • Bestattungspflicht der Eltern bei Tot-/ Fehlgeburten: Ab einem Gewicht von 500 Gramm
  • Bestattungspflicht für Kliniken bei nicht wahrgenommenen elterlichem Bestattungsrecht: Nein
  • Hinweispflicht auf Bestattungsmöglichkeit gegenüber zumindest einem Elternteil: Ja
  • Fundstelle im Gesetz: § 3, § 19 BbgBestG↵

  • Bestattungsrecht der Eltern bei Tot-/ Fehlgeburten: Ja
  • Bestattungsrecht der Eltern bei Schwangerschaftsabbrüchen: Ja
  • Bestattungspflicht der Eltern bei Tot-/ Fehlgeburten: Ab einem Gewicht von 500 Gramm
  • Bestattungspflicht für Kliniken bei nicht wahrgenommenen elterlichem Bestattungsrecht: Ja
  • Hinweispflicht auf Bestattungsmöglichkeit gegenüber zumindest einem Elternteil: Ja
  • Fundstelle im Gesetz: §§ 1, 16 Gesetz über das Leichenwesen Bremen↵
  • Bestattungsrecht der Eltern bei Tot-/ Fehlgeburten: Ja
  • Bestattungsrecht der Eltern bei Schwangerschaftsabbrüchen: Nein (aber Bestattungspflicht für Einrichtung)
  • Bestattungspflicht der Eltern bei Tot-/ Fehlgeburten: Ab einem Gewicht von 1.000 Gramm
  • Bestattungspflicht für Kliniken bei nicht wahrgenommenen elterlichem Bestattungsrecht: Ja (Ausnahme möglich für rechtmäßige wissenschaftliche Zwecke)
  • Hinweispflicht auf Bestattungsmöglichkeit gegenüber zumindest einem Elternteil: Nein
  • Fundstelle im Gesetz: § 10 BestG HH↵
  • Bestattungsrecht der Eltern bei Tot-/ Fehlgeburten: Ja
  • Bestattungsrecht der Eltern bei Schwangerschaftsabbrüchen: Wortlaut nicht eindeutig  (fraglich, ob Föten und Embryonen auch solche aus Schwangerschaftsabbrüchen sind)
  • Bestattungspflicht der Eltern bei Tot-/ Fehlgeburten: Ab einem Gewicht von 500 Gramm oder bei Geburt nach der 24. Schwangerschaftswoche
  • Bestattungspflicht für Kliniken bei nicht wahrgenommenen elterlichem Bestattungsrecht: Ja (ergibt sich aber nur aus der ursprünglichen Gesetzesbegründung)
  • Hinweispflicht auf Bestattungsmöglichkeit gegenüber zumindest einem Elternteil: Nein
  • Fundstelle im Gesetz: §§ 9, 16 FBG Hessen↵
  • Bestattungsrecht der Eltern bei Tot-/ Fehlgeburten: Ja
  • Bestattungsrecht der Eltern bei Schwangerschaftsabbrüchen: Ja (zumindest „Feten“, also ab der 11., spätestens 13. Schwangerschaftswoche)
  • Bestattungspflicht der Eltern bei Tot-/ Fehlgeburten: Ab einem Gewicht von 1.000 Gramm
  • Bestattungspflicht für Kliniken bei nicht wahrgenommenen elterlichem Bestattungsrecht: Ja (aber erst nach der 12. Woche)
  • Hinweispflicht auf Bestattungsmöglichkeit gegenüber zumindest einem Elternteil: Ja
  • Fundstelle im Gesetz: § 9 BestattG M-V↵
  • Bestattungsrecht der Eltern bei Tot-/ Fehlgeburten: Ja
  • Bestattungsrecht der Eltern bei Schwangerschaftsabbrüchen: Ja 
  • Bestattungspflicht der Eltern bei Tot-/ Fehlgeburten: Ab einem Gewicht von 500 Gramm
  • Bestattungspflicht für Kliniken bei nicht wahrgenommenen elterlichem Bestattungsrecht: Nein
  • Hinweispflicht auf Bestattungsmöglichkeit gegenüber zumindest einem Elternteil: Ja (außer bei Schwangerschaftsabbrüchen)
  • Fundstelle im Gesetz: §§ 2, 8 BestG NS↵
  • Bestattungsrecht der Eltern bei Tot-/ Fehlgeburten: Ja
  • Bestattungsrecht der Eltern bei Schwangerschaftsabbrüchen: Ja 
  • Bestattungspflicht der Eltern bei Tot-/ Fehlgeburten: keine
  • Bestattungspflicht für Kliniken bei nicht wahrgenommenen elterlichem Bestattungsrecht: Ja
  • Hinweispflicht auf Bestattungsmöglichkeit gegenüber zumindest einem Elternteil: Ja
  • Fundstelle im Gesetz: § 8, § 14 BestG NW↵
  • Bestattungsrecht der Eltern bei Tot-/ Fehlgeburten: Ja
  • Bestattungsrecht der Eltern bei Schwangerschaftsabbrüchen: Ja (individuelle Bestattung nur mit Einwilligung der Mutter)
  • Bestattungspflicht der Eltern bei Tot-/ Fehlgeburten: Ab einem Gewicht von 500 Gramm
  • Bestattungspflicht für Kliniken bei nicht wahrgenommenen elterlichem Bestattungsrecht: Ja
  • Hinweispflicht auf Bestattungsmöglichkeit gegenüber zumindest einem Elternteil: Ja (außer bei Schwangerschaftsabbrüchen)
  • Fundstelle im Gesetz: § 8 BestG RP↵
  • Bestattungsrecht der Eltern bei Tot-/ Fehlgeburten: Ja
  • Bestattungsrecht der Eltern bei Schwangerschaftsabbrüchen: Ja 
  • Bestattungspflicht der Eltern bei Tot-/ Fehlgeburten: Ab einem Gewicht von 500 Gramm oder bei Geburt nach der 24. Schwangerschaftswoche
  • Bestattungspflicht für Kliniken bei nicht wahrgenommenen elterlichem Bestattungsrecht: Ja (wenn nicht wissenschaftlich verwendet)
  • Hinweispflicht auf Bestattungsmöglichkeit gegenüber zumindest einem Elternteil: Ja
  • Fundstelle im Gesetz: §§ 12, 22 BestattG SL↵
  • Bestattungsrecht der Eltern bei Tot-/ Fehlgeburten: Ja
  • Bestattungsrecht der Eltern bei Schwangerschaftsabbrüchen: Ja 
  • Bestattungspflicht der Eltern bei Tot-/ Fehlgeburten: Ab einem Gewicht von 500 Gramm 
  • Bestattungspflicht für Kliniken bei nicht wahrgenommenen elterlichem Bestattungsrecht: Ja (aber uneindeutig formuliert und nur, wenn nicht für wissenschaftliche oder pharmazeutische Zwecke verwendet)
  • Hinweispflicht auf Bestattungsmöglichkeit gegenüber zumindest einem Elternteil: Nein
  • Fundstelle im Gesetz: §§ 9, 18 sächs FLB↵
  • Bestattungsrecht der Eltern bei Tot-/ Fehlgeburten: Ja
  • Bestattungsrecht der Eltern bei Schwangerschaftsabbrüchen: Ja 
  • Bestattungspflicht der Eltern bei Tot-/ Fehlgeburten: Ab einem Gewicht von 500 Gramm 
  • Bestattungspflicht für Kliniken bei nicht wahrgenommenen elterlichem Bestattungsrecht: Nein
  • Hinweispflicht auf Bestattungsmöglichkeit gegenüber zumindest einem Elternteil: Nein
  • Fundstelle im Gesetz: §§ 2, 14, 15 LBF Sachs.-Anh.↵
  • Bestattungsrecht der Eltern bei Tot-/ Fehlgeburten: Ja
  • Bestattungsrecht der Eltern bei Schwangerschaftsabbrüchen: Ja (nur ab einem Gewicht von über 500 Gramm, auf Wunsch eines Elternteils)
  • Bestattungspflicht der Eltern bei Tot-/ Fehlgeburten: Ab einem Gewicht von 500 Gramm 
  • Bestattungspflicht für Kliniken bei nicht wahrgenommenen elterlichem Bestattungsrecht: Nein
  • Hinweispflicht auf Bestattungsmöglichkeit gegenüber zumindest einem Elternteil: Ja
  • Fundstelle im Gesetz: §§ 2, 13 LBF SH↵
  • Bestattungsrecht der Eltern bei Tot-/ Fehlgeburten: Ja
  • Bestattungsrecht der Eltern bei Schwangerschaftsabbrüchen: Ja
  • Bestattungspflicht der Eltern bei Tot-/ Fehlgeburten: Ab einem Gewicht von 500 Gramm 
  • Bestattungspflicht für Kliniken bei nicht wahrgenommenen elterlichem Bestattungsrecht: Ja ( nach der 12. Schwangerschaftswoche und wenn nicht rechtmäßig zu medizinischen oder pharmazeutischen Zwecken verwendet)
  • Hinweispflicht auf Bestattungsmöglichkeit gegenüber zumindest einem Elternteil: Nein
  • Fundstelle im Gesetz: §§ 3, 17 ThürBestG↵

Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt

Sollten Eltern die Kosten der Bestattung ihres bestattungspflichtigen Kindes nicht aufbringen können, gibt es die Möglichkeit einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten beim zuständigen Sozialamt zu stellen. Nach der Bewilligung werden die Kosten für die Einäscherung, die Kosten der günstigsten Grabstelle und auch die Kosten des Bestattungsunternehmens übernommen. Abgerechnet wird nach den Vergütungssätzen für Sozialhilfebestattungen des jeweiligen Bundeslandes.

Wichtig! Dies gilt nur bei bestattungspflichtigen Kindern. Für Kinder, die als Fehlgeburt zur Welt kommen, übernimmt das Sozialamt keine Bestattungskosten, da die Bestattung nicht verpflichtend ist, sondern eine persönliche Entscheidung der Eltern darstellt.

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